Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit & Einstiegsgeld
Beziehern von Arbeitslosengeld II kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit auf Antrag ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Das Einstiegsgeld wird höchstens für die Dauer von 24 Monaten erbracht, § 16b SGB II.
Das Einstiegsgeld ist eine KANN-Leistung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt.
Einstiegsgeld | Dauer & Höhe
Gem. Agentur für Arbeit beträgt die Dauer der Förderung mit dem Einstiegsgeld normalerweise zwölf Monate und kann auf 24 Monate verlängert werden.
Ob und in welcher Höhe Einstiegsgeld gewährt wird, entscheidet der persönliche Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit. Er berücksichtigt dabei die Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, die Größe des Haushaltes des Betroffenen und prüft, ob die angestrebte Tätigkeit der beruflichen Eingliederung dient.
Zuschuss & Darlehen | Existenzgründung mit dem Einstiegsgeld
ALG-II-Empfänger können im Rahmen der Existenzgründung ein Darlehen und/oder einen Zuschuss für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, § 16c Abs. 2 SGB II. Hierunter fallen z.B. die Betriebs- und Geschäftsausstattung (wie PC, Telefon, Kopiergerät), Maschinen, Anlagen, Werkzeuge oder Marketingmaßnahmen (wie Aufbau einer Homepage, Flyer). Die Anschaffungen müssen notwendig und angemessen sein.
Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 EUR nicht überschreiten. Für Darlehen ist eine Obergrenze nicht festgelegt.
Fachkundige Stellungnahme | Einstiegsgeld
Für die Beantragung des Einstiegsgeldes soll grundsätzlich die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und/oder die Teilnahme des Gründungswilligen an Maßnahmen zur Vorbereitung der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangt werden.
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