Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit & Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung.
Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können einen Gründungszuschuss erhalten, wenn sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen verfügen.
Gründungszuschuss | Dauer & Höhe
Gem. § 58 Abs. 1 SGB III wird der Gründungszuschuss sechs Monate lang in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro/Monat gezahlt.
Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate i.H.v. 300 Euro/Monat geleistet werden, wenn die Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird, § 58 Abs. 2 SGB III, s. Infos zum Thema Weitergewährung Gründungszuschuss.
Gründungszuschuss | Arbeitslosenversicherung
Existenzgründer mit dem Gründungszuschuss können sich gem. § 28a SGB III freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern.
Gründungszuschuss steuerfrei
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung
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Gerne können Sie bei uns auch den Businessplan für den Gründungszuschuss erstellen lassen.
Weiter steht Ihnen kostenlos ein Muster-Businessplan zum Download zur Verfügung.
Wir unterstützen Sie auch bei der Weitergewährung von Gründungszuschuss.