Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit & Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung.

Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können einen Gründungszuschuss erhalten, wenn sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen verfügen.

Gründungszuschuss | Dauer & Höhe

Gem. § 58 Abs. 1 SGB III wird der Gründungszuschuss sechs Monate lang in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro/Monat gezahlt.

Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate i.H.v. 300 Euro/Monat geleistet werden, wenn die Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird, § 58 Abs. 2 SGB III, s. Infos zum Thema Weitergewährung Gründungszuschuss.

Gründungszuschuss | Arbeitslosenversicherung

Existenzgründer mit dem Gründungszuschuss können sich gem. § 28a SGB III freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern.

Gründungszuschuss steuerfrei

Der Gründungszuschuss ist gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, § 32b EStG.

Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung

Bei uns erhalten Sie die fachkundige Stellungnahme für den Antrag auf Gründungszuschuss zum Preis von 80,00 EUR zzgl. 19% USt.

Gerne können Sie bei uns auch den Businessplan für den Gründungszuschuss erstellen lassen.

Weiter steht Ihnen kostenlos ein Muster-Businessplan zum Download zur Verfügung.

Wir unterstützen Sie auch bei der Weitergewährung von Gründungszuschuss.